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§ 5 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Grundsätze des Schulwesens

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürSchulG – Grundschule

(1) Die Schuleingangsphase der Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 und 2, die eine inhaltliche Einheit bilden. Die reguläre Verweildauer von zwei Jahren kann dem Entwicklungsstand des Schülers entsprechend auf ein Jahr verkürzt oder auf drei Jahre verlängert werden.

(2) Die erste Versetzungsentscheidung in der Grundschule erfolgt am Ende der Klassenstufe 4.

(3) Fremdsprachenunterricht wird ab Klassenstufe 3 erteilt; im Rahmen der an der Schule gegebenen sächlichen und personellen Möglichkeiten kann Fremdsprachenunterricht bereits in den Klassenstufen 1 und 2 angeboten werden.

(4) Das Nähere zur Schuleingangsphase, insbesondere zu deren Organisation sowie zur Entscheidung über die Verweildauer, regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.