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§ 5 ThürRKG
Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Reisekostenvergütung

Titel: Thüringer Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Reisekostengesetz - ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürRKG – Wegstreckenentschädigung

(1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug in Höhe von 11 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.

(2) Bestehen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs erhebliche dienstliche Gründe, beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent, bei einem zweirädrigen Kraftfahrzeug 18 Cent je gefahrenen Kilometer, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde diese Gründe anerkannt hat. Erhebliche dienstliche Gründe liegen vor, wenn ein Dienstgeschäft ohne die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nicht erledigt werden kann oder der Sinn und Zweck eines Dienstgeschäfts gefährdet würde. Erhebliche dienstliche Gründe können auch dann anerkannt werden, wenn eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt, dass durch die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen verzichtet werden kann.

(2a) Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, kann Dienstreisenden der Landesforstverwaltung für solche Strecken zur Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 ein Zuschlag von 12 Cent je gefahrenem Kilometer gewährt werden. Die oberste Forstbehörde regelt im Einvernehmen mit dem für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags sowie die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Strecke durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

  1. 1.

    ein dienstliches Beförderungsmittel unentgeltlich nutzen konnten und ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder

  2. 2.

    von anderen Dienstreisenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden.

(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.