§ 5 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Nachbarwand
§ 5 ThürNRG – Anbau an die Nachbarwand
Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.