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§ 5 ThürMeldeG
Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMeldeG
Referenz: 210-2

§ 5 ThürMeldeG – Zweckbindung der Daten (1)

(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.

(2) Die Regelungen für die Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 29 Abs. 3 und 4) sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme nach § 29 Abs. 7 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von allge-meinen Wahlen und Abstimmungen,
  2. 2.
    die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c genannten Daten nur an die für die Zulassung von Wahlvorschlägen oder von Anträgen auf Durchführung von Abstimmungen

zuständigen amtlichen Stellen im Rahmen des Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens im Einzelfall sowie des Rückmeldeverfahrens nach § 28 Abs. 1 übermittelt, weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden dürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Thüringer Meldegesetzes und zur Änderung des Thüringer Personalausweisgesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525).