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§ 5 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürLMG – Persönliche Anforderungen an Verantwortliche

Als Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person oder als verantwortliche Person für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, darf nur tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat sowie

  2. 2.

    seinen Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann.

Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.