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§ 5 ThürHhG 2012
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Thüringer Haushaltsgesetz 2012 - ThürHhG 2012 -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2012
Referenz: 630-8

§ 5 ThürHhG 2012 – Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.

(3) Auf das Kapitel 04 69 des Landeshaushaltsplans sind die Absätze 4 und 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(4) Die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 zugunsten einer Hochschule sind gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für die Titel der Hauptgruppen 6 und 8 der für die Hochschulen gemeinsam veranschlagten Mittel.

(5) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.