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§ 5 ThürHhG 2005
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Thüringer Haushaltsgesetz 2005 - ThürHhG 2005)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2005
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürHhG 2005 – Projekt Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung

(1) In haushaltsrechtlich abgegrenzten Verantwortungsbereichen (Kapitel, Titelgruppen) können Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Projekts Leistungsbezogene Planaufstellung und Mittelbewirtschaftung veranschlagt und bewirtschaftet werden. Die Veranschlagung ist an eine Zielvorgabe gebunden, in der für bestimmte Aufgaben Leistungsziele festgelegt sind, die mit der Ausführung des Haushaltsplans erreicht werden sollen (Leistungsvereinbarung). Daneben sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zu entwickeln, mit denen sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen unter Zugrundelegung des definierten Leistungsumfangs nicht überschritten wird. Die Einbeziehung von bestimmten Bereichen in das Projekt bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(2) Die Leistungsvereinbarung wird zwischen der mittelbewirtschaftenden Behörde oder Einrichtung und der für die Bewirtschaftung des jeweiligen Einzelplans zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geschlossen. Sie enthält für einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche Zielgrößen, die den Umfang, den Ressourceneinsatz, die Qualität oder die Wirkung von Verwaltungsleistungen beschreiben.

(3) Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung wird bei der Bewirtschaftung der in das Projekt einbezogenen Verantwortungsbereiche nach Absatz 1 zusätzlich zu den Regelungen in § 4 eine erweiterte Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs wie folgt eingeräumt:

  1. 1.

    Aus den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 sowie der Obergruppe 81 wird ein Verwaltungsbudget mit uneingeschränkter gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet.

  2. 2.

    Einsparungen innerhalb des Verwaltungsbudgets und Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppe 6 können zur Verstärkung der Titel der Hauptgruppen 7 und 8 eingesetzt werden.

  3. 3.

    Bis zu 50 vom Hundert der erzielten Mehreinnahmen können zur Verstärkung der Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 eingesetzt werden.

  4. 4.

    Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen werden zu 50 vom Hundert, nach Nummer 3 zur Ausgabeverstärkung heranziehbare Mehreinnahmen werden in voller Höhe in das folgende Haushaltsjahr übertragen und stehen dort zur Inanspruchnahme ohne Deckung im Einzelplan zur Verfügung.

(4) Die Landesregierung berichtet gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags halbjährlich über den Abschluss und den Stand der Erfüllung der abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.