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§ 5 ThürGleichG
Thüringer Gleichstellungsgesetz
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeines; Gleichstellungsbeauftragte, Vertrauensfrau → Zweiter Abschnitt – Fördermaßnahmen

Titel: Thüringer Gleichstellungsgesetz
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürGleichG,TH
Gliederungs-Nr.: 15-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürGleichG – Statistische Angaben

(1) Jede Dienststelle, die einen Gleichstellungsplan aufstellt, erfasst dafür in den einzelnen Bereichen statistisch:

  1. 1.

    die Zahl der Bediensteten, gegliedert nach Geschlecht, Voll-, Teil- und Altersteilzeittätigkeit, Beurlaubung, Besoldungs- und Entgeltgruppen, Laufbahnen, Wertebenen, Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nach dem Stand vom 30. Juni des jeweiligen Jahres,

  2. 2.

    die Gremienbesetzung nach § 13, getrennt nach Gremienbezeichnung und nach Geschlecht, nach dem Stand vom 30. Juni des jeweiligen Jahres,

  3. 3.

    Stellenausschreibungen, Bewerbungen, Einstellungen, gegliedert nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, Laufbahnen und Wertebenen, getrennt nach Geschlecht für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres und

  4. 4.

    Beförderungen, Höhergruppierungen und Fortbildungen, gegliedert nach Voll-, Teil- und Altersteilzeittätigkeit, Beurlaubung, Besoldungs- und Entgeltgruppen, Laufbahnen, Wertebenen sowie getrennt nach Geschlecht, für den Zeitraum vom 1. Juli des vorvorvergangenen Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.

Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Datenerhebung der statistischen Angaben nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der fachlichen Definitionen für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend der Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz,

  2. 2.

    die Datenübermittlung zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen,

  3. 3.

    die Datenspeicherung und

  4. 4.

    die Einzelheiten der Datenauswertung für den nach § 14 zu erstellenden Erfahrungsbericht für den Landtag

nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu regeln.