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§ 5 ThürGerOrgG
Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGerOrgG
Referenz: 300-5

§ 5 ThürGerOrgG – Verhandlung

Hat eine Hauptverhandlung in Strafsachen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so wird sie in der bisherigen Besetzung weitergeführt; der Spruchkörper besteht insoweit als Teil des nach den §§ 3 und 4 bestimmten Gerichtes fort.