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§ 5 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Zeichnungsbefugnis

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 5 ThürGGO – Zeichnung

(1) Der Minister unterzeichnet:

  1. 1.

    Rechtsverordnungen,

  2. 2.

    Anordnungen,

  3. 3.

    Erteilung des Einvernehmens zu Rechtsverordnungen eines anderen Ministers, Schreiben an den Ministerpräsidenten,

  4. 4.

    Kabinettvorlagen,

  5. 5.

    Schreiben an den Landtagspräsidenten und an Abgeordnete,

  6. 6.

    Ernennungsurkunden und Urkunden bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand und Entlassungsverfügungen von Beamten sowie Höhergruppierungen von Angestellten, soweit sie nicht der Ministerpräsident zeichnet oder die Zeichnungsbefugnis delegiert ist,

  7. 7.

    Schreiben von besonderer Bedeutung an die obersten Bundesbehörden, den Landtag oder die obersten Landesbehörden, soweit sie nicht der Ministerpräsident zeichnet,

  8. 8.

    Schriftstücke von besonderer politischer Bedeutung,

  9. 9.

    Verleihungs- und Glückwunschurkunden,

  10. 10.

    Dankurkunden anlässlich eines Dienstjubiläums sowie

  11. 11.

    Schriftstücke, deren Zeichnung er sich vorbehalten hat.

(2) Der Staatssekretär unterzeichnet:

  1. 1.

    Erteilung des Benehmens zu Rechtsverordnungen eines anderen Ministers,

  2. 2.

    Schriftstücke von besonderer Bedeutung,

  3. 3.

    Ordenssachen,

  4. 4.

    Gnadensachen von besonderer Bedeutung,

  5. 5.

    Stellungnahmen an den Rechnungshof in Prüfungsangelegenheiten sowie

  6. 6.

    Schriftstücke, deren Zeichnung ihm übertragen worden ist oder deren Zeichnung er sich vorbehalten hat.

(3) Der Abteilungsleiter unterzeichnet:

  1. 1.

    Schriftstücke, die der Bedeutung nach über den Aufgabenbereich einer Referatsgruppe oder eines Referats hinausgehen,

  2. 2.

    Schriftstücke, deren Zeichnung ihm durch allgemeine Anordnung vorbehalten ist oder deren Zeichnung er sich im Einzelfall vorbehalten hat,

  3. 3.

    Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Bescheide, die ein Referatsgruppenleiter oder ein Referatsleiter gezeichnet hat, sowie

  4. 4.

    Entscheidungen von Beschwerden über Mitarbeiter, soweit sich nicht der Minister oder der Staatssekretär die Zeichnung vorbehalten hat.

(4) Der Referatsgruppenleiter unterzeichnet:

  1. 1.

    Schriftstücke, die in ihrer Bedeutung über den Aufgabenbereich eines Referats hinausgehen, sowie

  2. 2.

    Schriftstücke, deren Zeichnung ihm durch allgemeine Anordnung vorbehalten ist oder deren Zeichnung er sich im Einzelfall vorbehalten hat.

(5) Der Referatsleiter unterzeichnet alle Schriftstücke, die ihrer Bedeutung nach nicht über den Aufgabenbereich des Referats hinausgehen und nicht von seinem Vorgesetzten zu unterzeichnen sind. Einem dem Referatsleiter unterstellten Referenten kann der Abteilungsleiter dessen Zeichnungsbefugnis im Einzelfall oder für bestimmte Sachgebiete übertragen.

(6) Sachbearbeiter können allgemein oder in Einzelfällen ermächtigt werden, Schriftstücke bestimmter Art zu unterzeichnen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform und wird vom Abteilungsleiter erteilt.

(7) Es unterzeichnet

  1. 1.

    der Minister mit seinem Namen,

  2. 2.

    der Staatssekretär oder der mit der Vertretung des Ministers Beauftragte in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz "In Vertretung",

  3. 3.

    der Vertreter des Staatssekretärs in dieser Eigenschaft mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" sowie

  4. 4.

    ein sonstiger Zeichnungsberechtigter mit dem Zusatz "Im Auftrag".

(8) Die Unterzeichnung geschieht eigenhändig durch Unterschrift. Unter der Unterschrift ist der Vor- und Familienname mit Maschinenschrift oder Stempeldruck anzugeben. Soweit andere Bestimmungen nicht entgegenstehen, kann die Unterschrift nach § 3a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes oder durch abschließende elektronische Zeichnung in einem revisionssicheren elektronischen Dokumentenmanagementsystem ersetzt werden. Im Fall der elektronischen Zeichnung sind die Dokumente elektronisch mit dem Zusatz "gez." und der Namensangabe des Zeichnenden zu versehen.

(9) Entwürfe, die vom Vorgesetzten zu zeichnen sind, werden vom Verfasser mit Namenszeichen und Datum versehen. Zu Beteiligende und der abschließend Zeichnende versehen den Entwurf ebenfalls mit Namenszeichen und Datum. Der Verfasser kann seinem Namenszeichen die Worte "auf Weisung" hinzufügen, falls er trotz Darlegung seiner abweichenden Auffassung vom Vorgesetzten zur Zeichnung angewiesen worden ist. Werden Entwürfe mittels elektronischer Dokumentenmanagementsysteme erstellt, so kann an die Stelle des Namenszeichens eine Kennung treten, über die der Verfasser sowie die zu Beteiligenden und Zeichnenden identifiziert werden können.