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§ 5 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürDG – Geldbuße

Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten verhängt werden. Hat der Beamte keine Bezüge, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Euro, bei Ehrenbeamten, deren Aufwandsentschädigung darüber liegt, einen Monatsbetrag der Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Eine Beförderung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Verhängung einer Geldbuße zulässig; im Übrigen steht die Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei Ruhestandsbeamten gelten die Sätze 1 und 2 für die Versorgungsbezüge sinngemäß.