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§ 5 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürAbgG – Entschädigungen

(1) Abgeordnete erhalten eine steuerpflichtige monatliche Entschädigung (Grundentschädigung), die sich mit Wirkung vom 1. November 1994 aus einem Betrag von 2.505,33 Euro gemäß der letzten Festlegung zum 1. März 1992 zuzüglich des aus den Einkommensentwicklungsraten nach Maßgabe von Artikel 54 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes resultierenden Betrages ergibt und somit 3.582,62 Euro beträgt, welche zwölfmal im Jahr gezahlt wird. (1)  

(2) Eine zusätzliche steuerpflichtige und nicht versorgungsfähige Entschädigung (Zusatzentschädigung) erhalten

  1. 1.

    der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden in Höhe einer einfachen Grundentschädigung,

  2. 2.

    die Vizepräsidenten und je ein Parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion sowie je ein Sprecher einer Parlamentarischen Gruppe in Höhe von 28 vom Hundert der Grundentschädigung.

Die Zusatzentschädigung wird zwölfmal im Jahr gezahlt. Bei dem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Zusatzentschädigung wird jeweils nur die höchste Zusatzentschädigung gewährt.

(1) Red. Anm.:

Zur Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 siehe Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags vom 14. Juni 2023 (GVBl. S. 229)