§ 5 ThürAGBGB
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Unterabschnitt – Altenteilsverträge
§ 5 ThürAGBGB – Auslegungsregeln
(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.
(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.