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§ 5 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

II. – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThJG – Pachtpreisregelung und Entschädigung bei Flächenangliederung

(1) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem anderen Jagdbezirk angegliedert oder von diesem abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche, falls nicht die Beteiligten etwas anderes vereinbaren. Die Abtrennung von Grundflächen gegen den Willen des Pächters der betreffenden Flächen wird erst nach Ablauf der Pachtzeit wirksam.

(2) Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes einen Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich, wenn der Eigenjagdbezirk verpachtet ist, nach Absatz 1. Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet, so setzt, wenn sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, die untere Jagdbehörde die angemessene Entschädigung fest. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer der Grundflächen und dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht sinngemäß Anwendung.