Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 5 SparkG – Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere

  1. 1.

    die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihres Trägers betrieben und errichtet werden können, eine ausnahmsweise zulässige Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des für Sparkassen zuständigen Ministeriums,

  2. 2.

    die Kredite, die nur solchen Kreditnehmern gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn die betroffene Sparkasse, eine Landesbank oder ein Spitzeninstitut der Sparkassenorganisation beteiligt ist oder wenn der Kredit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebietes steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(2) Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium abweichende Regelungen zu Absatz 1 durch Verordnung zu erlassen, wenn dies der Förderung der Leistungsfähigkeit der Sparkassen dient.

(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des für Sparkassen zuständigen Ministeriums.