Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Bezüge

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SenatsG – Aufwandsentschädigung

(1) Die vollamtlichen Mitglieder des Senats erhalten neben den Bezügen nach § 4 eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

  1. a)

    der Bürgermeister und Präsident des Senats von 664,68 Euro monatlich,

  2. b)

    der Bürgermeister von 498,51 Euro monatlich,

  3. c)

    die übrigen Senatoren von 332,34 Euro monatlich.

(2) § 4 Absätze 3, 5, 6 und 7 gelten entsprechend.