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§ 5 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil I – Auftrag der Schule und Recht auf Bildung und Erziehung, Anwendungsbereich

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SchulG – Öffnung der Schulen, Kooperationen

(1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie mit außerschulischen Einrichtungen, Vereinen, Projekten, Initiativen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich positiv auf die Lebenssituation und auf die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler auswirkt.

(2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen, den Jugendkunstschulen, den Jugendverkehrsschulen, den Gartenarbeitsschulen sowie Kunst- und Kultur-, Sport- und anderen Vereinen oder Initiativen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen.

(3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Insbesondere stellen sie Trägern der Jugendhilfe ihre Räumlichkeiten und technischen Ausstattungen im Benehmen mit dem Schulträger entgeltfrei zur Verfügung, wenn eine Kooperation besteht oder dies durch den Schulträger oder eine von ihm beauftragte Stelle außerhalb der Nutzung durch die Schule selbst genehmigt wird.

(4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren; § 19 Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Zur Beratung und Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in Ausbildung oder Studium sind Schulen zur Kooperation mit den Trägern der beruflichen Bildung, den Hochschulen und den Sozialleistungsträgern verpflichtet.