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§ 5 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gegenstandsbereiche des Unterrichts, Rahmenpläne und Stundentafeln

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 SchulG M-V – Gegenstandsbereiche des Unterrichts

(1) Die Schule setzt den Bildungs- und Erziehungsauftrag insbesondere durch Unterricht um, der in Gegenstandsbereichen erfolgt. Gegenstandsbereiche sind Unterrichtsfächer, Lernbereiche sowie Aufgabenfelder.

(2) An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen zu gewährleisten:

  1. 1.

    Im Primarbereich

    1. a)

      in Deutsch,

    2. b)

      in Mathematik,

    3. c)

      in ästhetischer Bildung,

    4. d)

      in Fremdsprachen

    5. e)

      im Sachunterricht,

    6. f)

      in Religion und Philosophieren mit Kindern,

    7. g)

      in Sport.

  2. 2.

    Im Sekundarbereich I

    1. a)

      in Deutsch,

    2. b)

      in Fremdsprachen,

    3. c)

      in Mathematik,

    4. d)

      im künstlerisch-musischen Aufgabenfeld,

    5. e)

      im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld

    6. f)

      im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,

    7. g)

      in Arbeit - Wirtschaft - Technik,

    8. h)

      in Religion und Philosophieren mit Kindern,

    9. i)

      in Sport,

    10. j)

      in Informatik und Medienbildung.

  3. 3.

    In den beruflichen Bildungsgängen im Sekundarbereich II

    1. a)

      in berufsübergreifenden Fächern,

    2. b)

      in berufsbezogenen Fächern und Lernfeldern oder Lernbereichen.

  4. 4.

    In den studienqualifizierenden Bildungsgängen des Sekundarbereiches II in Unterrichtseinheiten

    1. a)

      im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,

    2. b)

      im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einschließlich Religion und Philosophie sowie Wirtschaft,

    3. c)

      im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld,

    4. d)

      in Sport.

(3) In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.

(4) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, bilden auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. In den Lernbereichen wird sowohl fachbezogen als auch fachübergreifend gearbeitet. Die Stundentafeln weisen aus, welche Mindestanteile eines Lernbereichs fachbezogen unterrichtet werden müssen. Im Übrigen regeln die Fachkonferenzen, ob und auf welche Weise fachübergreifend unterrichtet werden soll.

(5) Aufgabengebiete sind Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung, die Förderung des Verständnisses von wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, interkulturelle Bildung und Erziehung, Medienbildung, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, Europabildung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Verkehrs- und Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen angemessene Berücksichtigung finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen ausgewiesen.