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§ 5 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsSchulG – Grundschule

(1) Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken). Sie setzt dabei auch die in den Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans eingeleiteten Bildungs- und Erziehungsprozesse fort.

(2) Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Der Unterricht wird in der Regel getrennt nach Klassenstufen erteilt. Jahrgangsübergreifender Unterricht ist nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Konzept und entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind.

(3) Spätestens ab der Klassenstufe 3 wird eine Fremdsprache unterrichtet.

(4) Die Grundschulen arbeiten mit Kindergärten zumindest ihres Schulbezirks sowie mit Horten und Förderschulen zusammen.

(5) Kindertageseinrichtung, Grundschule und Förderschule unter Einbeziehung der Betreuungsangebote gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Förderung insbesondere der kognitiven, sprachlichen, emotionalen und sozialen sowie körperlich-motorischen Entwicklung der Kinder zu unterstützen. Mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, können die Lehrer der Grund- und Förderschulen

  1. 1.

    Einsicht in die Entwicklungsdokumentation eines Kindes nehmen,

  2. 2.

    den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes in der Kindertageseinrichtung erheben und mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen beraten sowie

  3. 3.

    aus Nummer 2 abzuleitende Fördermaßnahmen für das Kind entsprechend Satz 1 gemeinsam mit den Eltern und den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtung oder den Kindertagespflegepersonen abstimmen.

Der öffentliche Gesundheitsdienst kann hierbei mit schriftlicher Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes einbezogen werden.