Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Auftrag und Gliederung des Schulwesens → Abschnitt II – Auftrag der Schule

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 SchulG – Formen des Unterrichts

(1) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler im Regelfall gemeinsam erzogen und unterrichtet. Aus pädagogischen Gründen kann in einzelnen Fächern zeitweise getrennter Unterricht stattfinden. Die begabungsgerechte und entwicklungsgemäße Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.

(2) Schülerinnen und Schüler sollen unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht).

(3) Die besonderen Belange hochbegabter Schülerinnen und Schüler sind im Unterricht zu berücksichtigen, soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben.

(4) In der Regel wird der Unterricht in derselben Gruppe erteilt, soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist. Verbindlicher Unterricht kann Schulart-, jahrgangs-, fächer- und lernbereichsübergreifend erteilt werden.

(5) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zu besonderen Schulformen für Berufstätige (Abendschulen) einschließlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Dauer des Schulbesuchs und des notwendigen Umfangs einer Berufstätigkeit während des Schulbesuchs.