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§ 5 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 5 SammlG – Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

  1. 1.
    das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungsunkosten und die Verwendung des Sammlungsertrages schriftlich anzugeben,
  2. 2.
    auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Angaben nach Nummer 1 erforderlichen Dokumente zu übermitteln.