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§ 5 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsWprG – Vorprüfung des Einspruchs

(1) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss prüft, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Er klärt den Sachverhalt soweit auf, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.

(3) Im Rahmen seiner Prüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeugen und Sachverständige gerichtlich vernehmen und vereidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.

(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Zu der anstehenden Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 7 Abs. 1 und 2 mindestens eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte machen zu lassen.