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§ 5 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

2. Abschnitt – Zulassung der Veranstalter

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsPRG – Zulassung von Rundfunkprogrammen

(1) Veranstalter von Rundfunk bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt erteilt.

(2) Die Landesanstalt schreibt verfügbare technische Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete und zur Veranstaltung bestimmter Programmarten im Sächsischen Amtsblatt aus. Sofern eine digitale Nutzung dieser technischen Übertragungskapazitäten möglich ist, sind sie entsprechend auszuschreiben und zuzulassen; die Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. Anträge auf Zulassung können auch auf Grund verfügbarer technischer Übertragungskapazitäten von Satelliten, in Kabelanlagen oder auf anderen Plattformen gestellt werden. Zulassung ausschließlich in Kabelanlagen können auch für rundfunkähnliche Dienste (§ 1a Abs. 2) gestellt werden. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung technische Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Veranstalter vergeben oder für einen zugelassenen Veranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird.

(3) Analog-terrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Veranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde.