Gesetze

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§ 5 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsJG – Finanzgericht

Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Leipzig. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Finanzgericht".