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§ 5 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsArchG – Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste

(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.

(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie

  1. 1.

    im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt,

  2. 2.

    einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend den in der Anlage 1 benannten Anforderungen nachweist,

  3. 3.
    1. a)

      nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung von mindestens zwei Jahren in Vollzeit und einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat, oder

    2. b)

      für die Fachrichtung Architektur über ein Zeugnis verfügt, welches die erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen Berufspraktikums gemäß den in der Anlage 2 genannten Anforderungen bescheinigt,

  4. 4.

    nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung besucht hat, und

  5. 5.

    im Falle selbstständiger Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventinnen und Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt.

(3) Der Zusatz nach § 1 Absatz 2 wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn die Antragstellerin ihren Beruf oder der Antragsteller seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrnimmt.

(4) Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einer öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist. Das Verfahren kann für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden. Die Architektenkammer Sachsen bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, im Regelfall spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden. Die Frist nach Satz 5 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen.

(5) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 Satz 1 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Architektenkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. Die Architektenkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Von Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.

(6) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt und

  1. 1.

    in eine vergleichbare Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder

  2. 2.

    aus einer vergleichbaren Liste einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil sie die Wohnung, Niederlassung oder Berufsausübung in diesem Land aufgegeben hat und diese Löschung nicht mehr als ein Jahr vor Antragstellung erfolgt ist.

(7) Die Architektenkammer Sachsen führt darüber hinaus für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind, die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung. Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der Sächsischen Bauordnung zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nach diesem Gesetz zur Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis berechtigt.

(8) Die Architektenkammer führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Absatz 1 Nummer 10. Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 10).