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§ 5 SächsAZVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAZVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SächsAZVO – Gleitende Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit ist im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit unter Nutzung eines Gleitzeitkontos abzuleisten. Gleitzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, welche die folgenden Daten erfassen:

  1. 1.

    täglich Dienstbeginn, Dienstende und Pausen,

  2. 2.

    das Über- und Unterschreiten der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie

  3. 3.

    die daraus resultierenden Mehr- oder Minderstunden.

Innerhalb einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 22 Uhr bestimmen die Beamten vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 Satz 2 Dienstbeginn und Dienstende täglich selbst. Die Dienststelle kann die Rahmenarbeitszeit erweitern oder einschränken, wenn dienstliche Gründe es erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat. In den Monaten Juli und August haben Staatsbehörden einen Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen.

(2) Die Dienststelle kann zur notwendigen Sicherstellung der Arbeits- und Auskunftsfähigkeit einer Organisationseinheit bereichsspezifische Funktionszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit festsetzen. Innerhalb von Funktionszeiten wird die Funktionsfähigkeit einer Organisationseinheit durch Vorgaben und Abstimmung sichergestellt. Die Dienststelle kann anstelle von Funktionszeiten auch bereichsspezifische Kernarbeitszeiten festsetzen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern. Innerhalb von Kernarbeitszeiten besteht eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Beamten.

(3) Für die Bestimmung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Für ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes von längstens zwölf Monaten vorzusehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat, kann ein Abrechnungszeitraum von längstens 24 Monaten vorgesehen werden. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes besteht in begründeten Fällen ein Einsichtsrecht des zuständigen Vorgesetzten in die Aufzeichnungen der Zeiterfassung. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.

(4) Der Zeitausgleich eines Gleitzeitkontos kann stunden- oder tageweise erfolgen. Der stundenweise Zeitausgleich erfolgt durch die Beamten selbstständig innerhalb der Rahmenarbeitszeit und unter Beachtung dienstlicher Obliegenheiten. Der tageweise Zeitausgleich ist zu bewilligen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die Dienststelle Zeiten bestimmen, in denen der Zeitausgleich nicht stattfinden darf oder stattfinden muss.

(5) Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im Haushalt des Beamten lebenden erkrankten Angehörigen nach § 66 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der tageweise Zeitausgleich zu genehmigen. Das Gleiche gilt im Falle eines erkrankten nahen Angehörigen, der nicht im Haushalt des Beamten lebt, und bei unvorhersehbarem Ausfall der Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist glaubhaft zu machen.

(6) Sofern dienstliche oder in der Person des Beamten liegende Gründe nicht entgegenstehen, kann die Dienststelle den tageweisen Zeitausgleich zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eines behinderten Kindes oder zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausnahmsweise auch ohne ausreichendes Zeitguthaben für die Dauer von längstens sechs Wochen bewilligen. Die Bewilligung ist mit einer Regelung zum Ausgleich der Minderstunden in einem verlängerten Abrechnungszeitraum von bis zu 36 Monaten zu verbinden. Hierbei sind mit dem Beamten Zwischenziele schriftlich zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kann der Abrechnungszeitraum nochmals verlängert werden. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Dienstunfähigkeit während des tageweisen Zeitausgleichs ist die Bewilligung für die Dauer der Dienstunfähigkeit aufzuheben.