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§ 5 SFTG
Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über Sonn- und Feiertage (SFTG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SFTG
Gliederungs-Nr.: 1136-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 SFTG – Verbotene Handlungen während des Gottesdienstes

(1) Über die in § 3 Abs. 2 festgelegten Beschränkungen hinaus sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober alle Handlungen, die den Gottesdienst stören, verboten. Dies gilt nicht für Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie den Gottesdienst stören. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.