§ 5 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
§ 5 SEDDiktStiftG – Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- 1.der Stiftungsrat,
- 2.der Vorstand.
Zur Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiräte berufen.