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§ 5 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SBesG – Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Das Nähere regelt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachministerien berührt wird, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).