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§ 5 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Schuldbuchgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SBG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SBG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Schuldbuchgesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 593 - 63-b-1) außer Kraft.