§ 5 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 5 RsprEinhG – Vorsitz
1Den Vorsitz führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe. 2Er wird bei der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung und Abstimmung durch den lebensältesten der anwesenden Präsidenten der anderen obersten Gerichtshöfe, bei den übrigen Geschäften des Vorsitzenden durch seinen Vertreter im Großen Senat vertreten.