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§ 5 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RiG M-V – Altersgrenze

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
  JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag muss spätestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 und 2 beziehungsweise jeweils spätestens ein Jahr vor Erreichen der hinausgeschobenen Altersgrenze nach Satz 1 gestellt werden.

(4) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. April 2009 eine Altersteilzeitbeschäftigung nach § 8d des Landesrichtergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) bewilligt worden ist, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Satz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, denen nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 des Landesrichtergesetzes Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist.

(5) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/ Geburtsmonat Anhebung um MonateAltersgrenze
  JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(6) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.