Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 5 RettDG LSA – Einheitliche Versorgung

Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten, flächendeckenden und aufeinander abgestimmten Versorgung durch Verordnung Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    die Mindestanforderungen an Rettungsdienstleitstellen, einschließlich der fachlichen Mindestqualifikation des Personals,

  2. 2.

    Form, Inhalt und Umfang der Dokumentation von Einsätzen des Rettungsdienstes durch die Rettungsdienstleitstelle und die an der Einsatzabwicklung Beteiligten,

  3. 3.

    die einheitliche Datenerhebung über Einsätze des Rettungsdienstes zum Zwecke der Planung und der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes im Land und in den Rettungsdienstbereichen durch die jeweils Verantwortlichen unter Wahrung der Anonymität der Patienten,

  4. 4.

    die landeseinheitliche automatisierte Datenverarbeitung durch die stationären medizinischen Einrichtungen und die Rettungsdienstleitstellen zur Koordinierung der Rettungseinsätze und zur Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen,

  5. 5.

    die Verarbeitung von Patientendaten, die im Rahmen der präklinischen Versorgung erhoben werden, und ihre Weiterleitung an stationäre Behandlungseinrichtungen, sofern sie zur weiteren Notfallversorgung erforderlich sind.