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§ 5 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RechPrüfG

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Rechnungshofs müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie besitzen richterliche Unabhängigkeit und sind nur dem Gesetz unterworfen. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Richter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Disziplinarmaßnahmen, Altersgrenze und Wahl in die gesetzgebenden Körperschaften entsprechend anzuwenden. Mit Zustimmung des Mitglieds des Rechnungshofs und der Bürgerschaft kann der Senat den Eintritt in den Ruhestand eines Mitglieds des Rechnungshofs über den für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze vorgeschriebenen Zeitpunkt hinaus für eine bestimmte Zeit, die ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) In Disziplinarsachen der in Absatz 1 genannten Beamten, auch im Ruhestand, sowie in den übrigen Entscheidungsfällen des Absatzes 1 Satz 3 sind die Richterdienstgerichte zuständig. Die nichtständigen Mitglieder der Richterdienstgerichte sollen dabei Mitglieder des Rechnungshofs sein; der Präsident und der Vizepräsident sind hierbei ausgeschlossen. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt sie für die Dauer von vier Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Rechnungshof aufstellt. Einleitungsbehörde sind der Präsident der Bürgerschaft und der Senat im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Auf das Verfahren vor den Richterdienstgerichten sind die Vorschriften des Bremischen Richtergesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) entsprechend anzuwenden.