Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

1. – Rundfunkrat

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 5 RdfunkG

(1) 1Der Rundfunkrat vertritt die Allgemeinheit auf dem Gebiete des Rundfunks. 2Seine Mitglieder sind nicht Vertreter einer Partei, einer Konfession, eines Standes oder einer Organisation; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 3Die Achtung der den Grundrechten zugrunde liegenden objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere der in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit, ist Voraussetzung und Grundlage für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat.

(2) 1Zum Rundfunkrat entsenden einen Vertreter:

  1. 1.

    die Landesregierung,

  2. 2.

    die Hochschulen des Landes,

  3. 3.

    die evangelischen Kirchen,

  4. 4.

    die katholische Kirche,

  5. 5.

    der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen,

  6. 6.

    die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

  7. 7.

    die im Deutschen Beamtenbund (Landesverband Hessen) organisierten Lehrerverbände,

  8. 8.

    der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  9. 9.

    die Vereinigung der Hessischen Unternehmerverbände,

  10. 10.

    der Hessische Volkshochschulverband,

  11. 11.

    der Landessportbund Hessen,

  12. 12.

    der Deutsche Beamtenbund,

  13. 13.

    der Landeselternbeirat,

  14. 14.

    der Hessische Bauernverband,

  15. 15.

    die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,

  16. 16.

    der LandesFrauenRat Hessen,

  17. 17.

    der Landesmusikrat,

  18. 18.

    der Hessische Museumsverband,

  19. 19.

    der Hessische Industrie- und Handelskammertag,

  20. 20.

    die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern,

  21. 21.

    der Bund der Vertriebenen - Landesverband Hessen,

  22. 22.

    der Verband freier Berufe in Hessen,

  23. 23.

    die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen,

  24. 24.

    das Freie Deutsche Hochstift,

  25. 25.

    die Europa-Union,

  26. 26.

    der Hessische Jugendring,

  27. 27.

    die muslimischen Glaubensgemeinschaften.

2Ferner gehören dem Rundfunkrat fünf Abgeordnete des Hessischen Landtags an, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. 3In den Rundfunkrat kann nur entsandt werden, wer seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

(3) Solange entsendungsberechtigte Organisationen oder der Hessische Landtag Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt haben, verringert sich seine Mitgliederzahl entsprechend.

(4) 1Bei der Entsendung der Rundfunkratsmitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. 2Soweit eine andere Person als Nachfolgerin oder Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, muss diese Person ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war, und eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war. 3Satz 2 gilt nicht, wenn dies aufgrund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. 4Dies ist gegenüber dem Rundfunkratsvorsitz bei der Entsendung des Mitglieds schriftlich zu begründen. 5Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.