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§ 5 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 RHG

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs kann dem Senat für dessen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums Vorschläge machen. Zu anderen Vorschlägen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zu hören.