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§ 5 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Organisation und Durchführung

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 RDG – Aufgabenträger, Beteiligung

(1) Die Notfallrettung und der Notfalltransport werden von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Ergänzend können Hilfsorganisationen, wie der Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst mit einer Aufgabenwahrnehmung in öffentlich-rechtlicher Form beliehen werden. Weitere öffentlich-rechtliche Einrichtungen können auf der Grundlage einer besonderen Vereinbarung an der Durchführung der Notfallrettung und des Notfalltransportes im Auftrag der Berliner Feuerwehr beteiligt werden, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht. In Ausnahmefällen können auch andere geeignete private Einrichtungen mit Aufgaben der Notfallrettung oder des Notfalltransportes beliehen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse und ein Bedarf bestehen. Die Aufgabenübertragungen nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgen durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Der Beleihungsakt oder eine Vereinbarung nach Satz 3 enthält insbesondere Regelungen

  1. a)

    zu dem Umfang der Aufgabenübertragung,

  2. b)

    zur Haftung,

  3. c)

    zur Qualitätssicherung einschließlich der Bindung an die Qualitätsmaßstäbe nach § 5b Absatz 2,

  4. d)

    zu Folgen der Nichteinhaltung der Qualitätsmaßstäbe und

  5. e)

    zur Finanzierung.

(2) Der Krankentransport wird grundsätzlich von den Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen in privatrechtlicher Form durchgeführt. Die Berliner Feuerwehr übernimmt die Aufgaben des Krankentransports nur, wenn und soweit die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht bereit oder in der Lage sind.