Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 RBG
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Die Anstalt und ihr Programm

Titel: Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RBG
Gliederungs-Nr.: 225-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 RBG – Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

(1) Die für Radio Bremen geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

(2) Zuständiges Organ im Sinne des § 8 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist die Intendantin oder der Intendant. Der Rundfunkrat ist zuständiges Organ im Sinne des § 9 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(3) Die Intendantin oder der Intendant beruft eine Person zur oder zum Beauftragten für den Jugendschutz.

(4) Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht.