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§ 5 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 RAVG – Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die dem Versorgungswerk angehören müssen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Höchstens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen zugleich Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sein.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von deren Amtszeit gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte weiter bis zur Wahl des neuen Verwaltungsrats.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungsrats erfolgt eine Nachwahl für die restliche Amtszeit in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung.

(5) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit sie durch Gesetz oder die Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind.

(6) Der Verwaltungsrat kann in einer Geschäftsordnung Entscheidungen über den Beginn der Mitgliedschaft und der Beitragspflicht, über die Fortsetzung der Mitgliedschaft, über die Höhe der Beiträge, über Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes, über Nachversicherung, über Kapitalabfindung und über Altersrente auf zwei seiner Mitglieder übertragen und deren Verfahrensweise regeln.