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§ 5 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Das Patent

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 PatG – Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Zu § 5: Geändert durch G vom 24. 8. 2007 (BGBl I S. 2166) in Verb. mit Bek. vom 19. 2. 2008 (BGBl I S. 254).