§ 5 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Das Patent
§ 5 PatG – Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Zu § 5: Geändert durch G vom 24. 8. 2007 (BGBl I S. 2166) in Verb. mit Bek. vom 19. 2. 2008 (BGBl I S. 254).