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§ 5 PSchG
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Ersatzschulen

Titel: Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: PSchG
Gliederungs-Nr.: 2207
Normtyp: Gesetz

§ 5 PSchG

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen

  1. a)

    für Schulen nach § 3 Abs. 1, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht,

  2. b)

    für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird,

  3. c)

    für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt

und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(2) Abweichungen in der inneren und äußeren Gestaltung der Schule, in der Lehr- und Erziehungsmethode sowie im Lehrstoff stehen der Genehmigung nicht entgegen, sofern die Schule gegenüber den entsprechenden öffentlichen Schulen als gleichwertig betrachtet werden kann.

(3) Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird.

(4) Die Genehmigung setzt voraus, dass die zur Ersatzschule gehörenden Einrichtungen und Gebäude in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang stehen. Insbesondere müssen die Entfernungen zwischen den Einrichtungen und Gebäuden von Schülern sowie Lehrkräften im Verlauf des regelmäßigen Schulbetriebes zurückgelegt werden können.