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§ 5 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG LSA
Gliederungs-Nr.: 9240.5
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖPNVG LSA – Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr

Der Aufgabenträger soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV-Beirat) unterstützen lassen. Ihm soll insbesondere angehören je ein Vertreter der örtlich zuständigen

  1. 1.

    Fachverbände der Verkehrtreibenden,

  2. 2.

    Fahrgastverbände,

  3. 3.

    Interessenvertretung von Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,

  4. 4.

    Kreiselternräte,

  5. 5.

    Industrie- und Handelskammer,

  6. 6.

    Handwerkskammer,

  7. 7.

    betroffenen Fachgewerkschaften,

  8. 8.

    vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind,

    sowie ein Vertreter

  9. 9.

    des Städte- und Gemeindebundes.