§ 5 ÖPNVG LSA
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 5 ÖPNVG LSA – Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr
Der Aufgabenträger soll sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe zur Wahrung der Fahrgastinteressen von einem ehrenamtlichen Beirat für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV-Beirat) unterstützen lassen. Ihm soll insbesondere angehören je ein Vertreter der örtlich zuständigen
- 1.
Fachverbände der Verkehrtreibenden,
- 2.
Fahrgastverbände,
- 3.
Interessenvertretung von Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung,
- 4.
Kreiselternräte,
- 5.
Industrie- und Handelskammer,
- 6.
Handwerkskammer,
- 7.
betroffenen Fachgewerkschaften,
- 8.
vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit und im Verkehrswesen tätig sind,
sowie ein Vertreter
- 9.
des Städte- und Gemeindebundes.