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§ 5 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erstes Kapitel – Ziele, Grundsätze, Aufgaben

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 5 ÖGDG NRW – Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.

(2) Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. 1.

    die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden

  2. 2.

    die Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörden

  3. 3.

    die für das Gesundheitswesen und für Umweltmedizin und Trinkwasser zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden

  4. 4.

    das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen

  5. 5.

    das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

(3) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die Durchführung ihnen obliegender Aufgaben einem anderen kommunalen Träger übertragen oder gemeinschaftlich wahrnehmen. Sie können auch Dritte mit der Wahrnehmung einer Aufgabe beauftragen. Ihre Verantwortung bleibt dadurch unberührt.