Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Teil 2 – Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 5 ÖGDG – Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden von
- 1.
der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als oberster Landesgesundheitsbehörde,
- 2.
der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in der Stadtgemeinde Bremen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven in der Stadtgemeinde Bremerhaven,
- 3.
dem Gesundheitsamt Bremen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen als Gesundheitsämter,
- 4.
dem Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,
- 5.
dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen und
- 6.
Krankenhäusern, soweit diese Träger eines psychiatrischen Behandlungszentrums sind,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahrgenommen.
(2) Die Fachaufsicht hinsichtlich der von den Stadtgemeinden nach § 4 Abs. 2 Satz 2 als Auftragsangelegenheiten wahrgenommenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(3) Soweit Belange des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 2 im Rahmen ärztlicher Aufgaben in den Justizvollzugsanstalten und polizeiärztlicher Aufgaben wahrgenommen werden, obliegt die Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(4) Werden Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitswesens von Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben durchgeführt, unterliegen die Hochschulen insoweit der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.