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§ 5 OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OEG
Gliederungs-Nr.: 89-8
Normtyp: Gesetz

§ 5 OEG – Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche

Zu §§ 4 und 5: Diese Vorschriften finden im Beitrittsgebiet ab 1. Januar 1991 Anwendung (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Nummer 18 Buchstabe g des Einigungsvertrages); weitere Maßgaben vgl. Zu § 10.

Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht und der Übergang des Anspruchs insbesondere dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder des Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen, um den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der oder des Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kostenträgers.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2009 (BGBl I S. 1580); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 5. Geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.