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§ 5 Nds. NiRSG
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. NiRSG
Gliederungs-Nr.: 21069
Normtyp: Gesetz

§ 5 Nds. NiRSG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 vorliegt,

  2. 2.

    einer Hinweispflicht nach § 1 Abs. 4 nicht nachkommt oder

  3. 3.

    in den Fällen des § 3 Satz 2 Maßnahmen nicht ergreift.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.