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§ 5 Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. ArbZVO
Gliederungs-Nr.: 20411016300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 Nds. ArbZVO – Pausen, Ruhezeiten

(1) 1Pausen sind allgemein vorgesehene oder in Gleitzeitregelungen darüber hinaus zugelassene Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen die Beamtin oder der Beamte von der Arbeitsleistung freigestellt ist und sich auch nicht bereitzuhalten braucht. 2Sie werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) 1Spätestens nach sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. 2Eine zeitliche Verschiebung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. 3Den Beamtinnen und Beamten, die mehr als neun Stunden täglich arbeiten, soll auf Wunsch eine Gesamtpausenzeit von mindestens 45 Minuten ermöglicht werden. 4Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) 1Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 2Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. 3Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern, kann die Mindestruhezeit auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.