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§ 5 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Versammlungen unter freiem Himmel

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 5 NVersG – Anzeige

(1) 1Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen. 2Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(2) 1In der Anzeige sind anzugeben

  1. 1.

    der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen,

  2. 2.

    der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung,

  3. 3.

    der Gegenstand der Versammlung,

  4. 4.

    Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und

  5. 5.

    die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.

2Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann von der Leiterin oder dem Leiter die Angabe

  1. 1.

    des geplanten Ablaufs der Versammlung,

  2. 2.

    der zur Durchführung der Versammlung voraussichtlich mitgeführten Gegenstände, insbesondere technischen Hilfsmittel, und

  3. 3.

    der Anzahl und der persönlichen Daten von Ordnerinnen und Ordnern

verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 2Die Leiterin oder der Leiter hat der zuständigen Behörde Änderungen der nach Satz 1 anzugebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist gilt nicht, wenn bei ihrer Einhaltung der mit der Versammlung verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann (Eilversammlung). 2In diesem Fall ist die Versammlung unverzüglich anzuzeigen.

(5) Fällt die Bekanntgabe der Versammlung mit deren Beginn zusammen (Spontanversammlung), so entfällt die Anzeigepflicht.