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§ 5 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 5 NStGHG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Das Richteramt am Staatsgerichtshof ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Niedersächsischen Richtergesetzes gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Richteramt als Mitglied des Staatsgerichtshofs geht jeder anderen beruflichen Tätigkeit vor.

(3) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Landeshaushalts sowie Reisekostenvergütung nach den für Ministerinnen und Minister geltenden Bestimmungen.

(4) Gegen ein Mitglied des Staatsgerichtshofs kann als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Richteramt ausgesprochen werden. Zuständige Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Die gerichtlichen Entscheidungen über die Entfernung aus dem Richteramt und die vorläufige Dienstenthebung trifft der Staatsgerichtshof durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs; dabei wirkt anstelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.