§ 5 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
§ 5 NRSG – Hinweispflichten
Die Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach § 4 zu unterrichten. Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen.
Zu § 5: Geändert durch G vom 16. 11. 2007 (GVBl. S. 578).